Häusliche Gewalt wird definiert durch
ausgeübt an Menschen, mit denen der Täter zusammen lebt (oder gelebt hat), mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben.
Seit Januar 2002 bietet das Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung, kurz “Gewaltschutzgesetz” (GewSchG) genannt, in solchen Fällen Schutz.
Das GewSchG findet Anwendung bei Übergriffen im sozialen Nahbereich. Dazu gehören Gewalttaten von Familienangehörigen, Bekannten, Freunden und getrennt lebende PartnerInnen. Tathandlungen können sein die Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder Drohung mit solchen Verletzungen, sowie Nachstellungen und “Stalking”.
Opfer von Gewalthandlungen können zur Abwendung weiterer Verletzungen kurzfristig verschiedene zivilrechtliche Maßnahmen beantragen. Dazu gehören Schutzanordnungen, wie zum Beispiel ein Kontakt- oder Näherungsverbot in der Wohnung, am Arbeitsplatz, in der Schule oder in der Freizeit. Ferner kann die Zuweisung der familiären Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt werden. Hinzu kommen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche und die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht über die Kinder und die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts zu erwirken. Dem Täter oder der Täterin wird auf diese Weise unmissverständlich klar gemacht, dass sein Verhalten nicht toleriert wird. Dies gilt auch bei gewalttätigen Übergriffen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Der Täter muss sich aktiv um eine Konfliktlösung ohne Gewalt bemühen. Handelt er einer gerichtlich angeordneten Schutzmaßnahme zuwider, droht im eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 4 GewSchG) und darüber hinaus weitere Strafverfolgung nach den Regelungen des Strafgesetzbuchs.
Das Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Zuweisung der Wohnung (§ 2 GewSchG), die so genannte Wegweisung bzw. der Platzverweis. Hier spielt es in der akuten Gefährdungssituation zunächst keine Rolle, ob der gewalttätige Partner Mieter oder Eigentümer der Wohnung oder des gemeinsam bewohnten Hauses ist. “Wer schlägt muss gehen – das Opfer bleibt in der Wohnung”. Auf Antrag der Verletzten kann in einer gerichtlichen Eilanordnung entschieden werden, dass ihr die gemeinsame Wohnung zumindest zeitlich befristet zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Sind Täter und Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benutzung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung erreicht werden, wenn das Verbleiben des Täters in der gemeinsamen Wohnung eine “unbillige Härte” bedeuten würde (§ 1361b BGB).
Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gibt es eine entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.
Das Recht von Strafgefangenen auf Besuche ist im Strafvollzugsgesetz verankert. Die Abwicklung der Besuche, wie Besuchszeiten, Dauer der Besuche, Sonderbesuche etc. werden in den einzelnen Vollzugsanstalten jedoch in eigener Zuständigkeit geregelt. Einige Grundsätze gelten jedoch generell:
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Ihr Anwaltsnotdienst Mittelbaden

Die Festnahme einer Person kann entweder auf einem Haftbefehl beruhen, oder aufgrund einer eine vorläufige Festnahme vorgenommen werden.
Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Haftbefehl gegen den Beschuldigten sind der dringende Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes: Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das der Beschuldigte wirklich der Täter ist.
Haftgründe sind vor allem die Flucht- und die Verdunklungsgefahr, wenn also zu befürchten ist, dass der Beschuldigte flüchtet oder in unzulässiger Art und Weise auf Beweismittel, Zeugen oder Sachverständige einwirkt.
Die vorläufige Festnahme ist der Polizei und Staatsanwaltschaft erlaubt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen (s.o.), dieser aber noch nicht erlassen ist.
Zum zweiten hat jeder (also auch die Polizei) das Recht zur vorläufigen Festnahme, wenn der Beschuldigte auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt worden ist u n d dieser entweder fluchtverdächtig ist oder wenn seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, weil der mutmaßliche Täter sich nicht ausweisen kann.
Von einer “frischen” Tat spricht man, wenn der Beschuldigte bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder auch unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Für Fluchtverdacht genügt es, wenn nach den objektiv erkennbaren Umständen die Annahme gerechtfertigt bist, der Betroffene werde fliehen.
Eine Festnahme zur Identitätsfeststellung darf dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht ohne Vernehmung oder Nachforschung identifiziert werden kann.
Die vorläufige Festnahme darf nur bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages, maximal also knapp 48 Stunden, dauern. Spätestens danach ist der vorläufig Festgenommene dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft vorzuführen oder zu entlassen.
Auf jeden Fall sollten Sie sofort (!) anwaltliche Hilfe suchen. Rufen Sie den Anwaltsnotdienst Mittelbaden unter der Notrufnummer 07221 37 408 30 an. Die Polizei muss Ihnen keine Rufnummer nennen.
Insbesondere dann, wenn Sie wegen Fluchtgefahr weiter fest gehalten werden sollen, sollten Sie auf Ihren festen Wohnsitz, an dem Sie (hoffentlich) gemeldet sind, hinweisen. Auch eine feste Arbeitsstelle und feste soziale Bindungen (Familie, Freunde) sprechen gegen Fluchtgefahr.
Ihr Anwaltsnotdienst Mittelbaden