Verkehrsunfall – Was ist zu beachten?

Sonntag, 04. Oktober 2009 von admin

Das vom Gesetzgeber geforderte Verhalten nach einem Verkehrsunfall führt häufig zur Verunsicherung, z.B. dann, wenn nicht alle Beteiligten am Unfallort anwesend sind. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn z.B.   ein geparktes Fahrzeug angefahren wurde.

Fast jeder weiß noch, dass in einem solchen Fall ein Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen ist. Dass aber zunächst eine Wartepflicht, abhängig von Zeit, Ort und Schadenshöhe besteht, ist häufig nicht bekannt; dabei könnten Sie sich strafbar machen, wenn Sie nur einen Zettel hinterlassen und sogleich weiterfahren würden.

Hat sich innerhalb der Wartefrist niemand gemeldet, ist unverzüglich der Berechtigte von dem Schadensereignis zu verständigen, ersatzweise kann die Unfallmeldung auch bei der Polizei abgegeben werden. Dazu notieren Sie sich das Kennzeichen, die Marke, Typ und Farbe, sowie Standort des beschädigten Fahrzeuges.

Die baldmöglichste Unfallmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle ist die häufigere Variante, da der Geschädigte in den wenigsten Fällen bekannt ist.

Rechtlich ist das Verhalten nach einem Verkehrsunfall im § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.

Verstöße, die sich ausschließlich gegen Vorschriften des § 34 Straßenverkehrsordnung richten, stellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet werden kann, z.B. wenn kein Zettel hinterlassen wurde.

Das Gericht kann von einer Strafe nach § 142 Strafgesetzbuch absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall im ruhenden Verkehr, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Wird der Polizei ein solcher Fall bekannt, ist sie – wie bei allen Straftaten – gesetzlich verpflichtet eine Anzeige zu erstatten.

Warte- und Meldepflicht:

Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen, z. B. weil Sie gegen ein geparktes Auto gestoßen sind, so müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Wie lange, das hängt von den Umständen (z. B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) ab, sollte jedoch 30 Minuten nicht unterschreiten.

Kommt in dieser Zeit niemand, so dürfen Sie sich entfernen, müssen aber Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen.

Außerdem müssen Sie zusätzlich den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, dass Sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Dabei müssen Sie auch Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeuges angeben, sowie auf Wunsch die nötigen Feststellungen ermöglichen.

Unverzüglich bedeutet, dass Sie ohne schuldhaftes Verzögern Ihrer Meldepflicht nachkommen müssen. Ist Ihr Unfallpartner also nicht vor Ort, fahren Sie nach einer angemessenen Wartezeit auf direktem Weg zur nächsten Polizeidienststelle.

Sollten Sie unsicher sein, rufen Sie den Anwaltsnotdienst an. Ein erfahrener Anwalt steht Ihnen hier zur Verfügung und wird Sie gegebenenfalls zur Polizei begleiten.

Ihr Anwaltsnotdienst Mittelbaden

 

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