Nachdem in der Vergangenheit vereinzelt Richterinnen und Richter, die sich der Mühe unterzogen den ihnen zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalt einer kritischen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung zu unterziehen, Zweifel am Beweiswert von sog. IP-Adressen geäußtert haben, hat nunmehr das OLG Köln (Oberlandesgericht) ebenfalls Zweifel an der rechtlichen Verwertbarkeit der in Abmahnungen angegebenen IP-Adresse. Unter dem Aktenzeichen:
6 W 5/11 kann der Beschluss des OLG Köln im Internet nachgelesen werden.
Abmahnungen von Anwälten, die aufgrund der ermittelte IP-Adresse Ihnen vorwerfen, Sie hätten einen Rechtsverstoß begangen und müßten daher sowohl Schadenersatz, wie auch Anwaltskosten bezahlen, sollten daher auf diesen Beschluss verwiesen werden. Allerdings: Lassen Sie sich hierfür anwaltlich vertreten. Diese Kosten bekommen Sie zwar nicht von Ihrer Rechtschutzversicherung erstattet, jedoch ist eine effektive und rechtlich fundierte Abwehr der unberechtigten Forderung auf lange Sicht kostengünstiger. Ohne anwaltlichen Rat passieren schnell Fehler bei der Formulierung von Briefen in einer solch wichtigen Angelegenheit. Dies gilt es zu vermeiden.
Eine wesentliche Änderung der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, deren Umsetzung leider zu wünschen übrig lässt. Das Wichtigste in Kürze:
1. Ab dem 01.01.2010 gilt die Regelung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), dass einem Untersuchungshäftling ab Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Die Beiordnung erfolgt durch das für die Eröffnung des Haftbefehls zuständige Amtsgericht, also den Richter. Wichtig ist hierbei, dass der Untersuchungshäftling nunmehr das Recht hat einen Verteidiger seiner Wahl beigeordnet zu bekommen.
2. Mit dieser Neuregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass gewährleistet ist, dass der Inhaftierte von Anfang an seine Rechte wahrnehmen kann.
Legen Sie also Wert darauf, einen Anwalt Ihrer Wahl und nicht einen Anwalt den das Gericht für Sie aussucht beigeordnet zu bekommen. Ihr Anwalt sollte Ihr Vertrauen und nicht das Vertrauen des Richters genießen.
Ihr Anwaltsnotdienst Mittelbaden
Der Pflichtverteidiger ist ein Anwalt, der aufgrund einer besonderen prozessualen Situation dem Angeklagten vom Gericht beigeordnet wurde. Der Betroffene hat bereits in einem frühen Stadium Einfluss auf die Person seines Verteidigers. Finden Sie sich deshalb nicht mit der Wahl des Gerichts ab. Das Gericht wählt gerne die Verteidiger, die dem Gericht weniger Probleme bereiten – ob dies im Interesse des Mandanten ist, ist fraglich.
Der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht von der finanziellen Situation des Angeklagten abhängig. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beiordnung immer dann, wenn es sich um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung handelt.
In jedem Fall lohnt ein Anruf bei dem 24-Stunden-Notdienst des Anwaltsnotdienstes Mittelbaden.
Unter Stalking wird das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigung einer Person verstanden, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann.
Handlungsformen von Stalking:
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Das Recht von Strafgefangenen auf Besuche ist im Strafvollzugsgesetz verankert. Die Abwicklung der Besuche, wie Besuchszeiten, Dauer der Besuche, Sonderbesuche etc. werden in den einzelnen Vollzugsanstalten jedoch in eigener Zuständigkeit geregelt. Einige Grundsätze gelten jedoch generell:
Bitte beachten Sie:
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