Unter Stalking wird das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigung einer Person verstanden, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann.
Handlungsformen von Stalking:
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Häusliche Gewalt wird definiert durch
ausgeübt an Menschen, mit denen der Täter zusammen lebt (oder gelebt hat), mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben.
Seit Januar 2002 bietet das Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung, kurz “Gewaltschutzgesetz” (GewSchG) genannt, in solchen Fällen Schutz.
Das GewSchG findet Anwendung bei Übergriffen im sozialen Nahbereich. Dazu gehören Gewalttaten von Familienangehörigen, Bekannten, Freunden und getrennt lebende PartnerInnen. Tathandlungen können sein die Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder Drohung mit solchen Verletzungen, sowie Nachstellungen und “Stalking”.
Opfer von Gewalthandlungen können zur Abwendung weiterer Verletzungen kurzfristig verschiedene zivilrechtliche Maßnahmen beantragen. Dazu gehören Schutzanordnungen, wie zum Beispiel ein Kontakt- oder Näherungsverbot in der Wohnung, am Arbeitsplatz, in der Schule oder in der Freizeit. Ferner kann die Zuweisung der familiären Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt werden. Hinzu kommen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche und die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht über die Kinder und die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts zu erwirken. Dem Täter oder der Täterin wird auf diese Weise unmissverständlich klar gemacht, dass sein Verhalten nicht toleriert wird. Dies gilt auch bei gewalttätigen Übergriffen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Der Täter muss sich aktiv um eine Konfliktlösung ohne Gewalt bemühen. Handelt er einer gerichtlich angeordneten Schutzmaßnahme zuwider, droht im eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 4 GewSchG) und darüber hinaus weitere Strafverfolgung nach den Regelungen des Strafgesetzbuchs.
Das Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Zuweisung der Wohnung (§ 2 GewSchG), die so genannte Wegweisung bzw. der Platzverweis. Hier spielt es in der akuten Gefährdungssituation zunächst keine Rolle, ob der gewalttätige Partner Mieter oder Eigentümer der Wohnung oder des gemeinsam bewohnten Hauses ist. “Wer schlägt muss gehen – das Opfer bleibt in der Wohnung”. Auf Antrag der Verletzten kann in einer gerichtlichen Eilanordnung entschieden werden, dass ihr die gemeinsame Wohnung zumindest zeitlich befristet zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Sind Täter und Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benutzung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung erreicht werden, wenn das Verbleiben des Täters in der gemeinsamen Wohnung eine “unbillige Härte” bedeuten würde (§ 1361b BGB).
Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gibt es eine entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.