Entschädigung für Gewaltopfer

Donnerstag, 07. Mai 2009 von sbohnert

von unserem Rechtsanwalt Kai Nissen

Der Staat ist nicht in der Lage uns alle zu schützen. Die Taten von Winnenden zeigen dies nur zu deutlich. Doch auch im Alltag, nicht derart aufsehenerregend, geschehen Gewaltdelikte. Bundesweit sind es jährlich mehr als 700.000 Menschen, die Opfer solcher Delikte werden.

Um den Opfern und ihre Angehörigen zu helfen, gibt es seit 1976 das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Anspruch auf Leistungen hat danach derjenige, der in Deutschland infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder dessen rechtmäßige Abwehr, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.

Leistungen werden insbesondere bewilligt als:

-         Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation;

-         Renten für Opfer (Grad der Schädigung [GdS] mindestens 25%) und Hinterbliebene.

Doch Vorsicht, es gibt Ausnahmen!!!
Leistungen sind (unter anderem dann) zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.

An dieser Hürde scheitern häufig die Opfer häuslicher Gewalt.
Ihnen wird üblicherweise vorgehalten, die ihnen bekannte Gewaltsituation nicht rechtzeitig beendet zu haben, sei es durch Rausschmiss des gewalttätigen Lebensgefährten oder Mitbewohners, sei es dadurch, selbst das Feld zu räumen.

Dennoch: den Antrag sollten Sie auf jeden Fall stellen. Dies geht auch formlos. Zuständig
- für Baden-Baden und Rastatt ist das Landratsamt Rastatt –Versorgungsamt-, Am
  Schlossplatz 5, 76437 Rastatt;
- für Karlsruhe Stadt und Land der Landkreis Karlsruhe –Amt für Versorgung und
  Rehabilitation- Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe.

Wenn’s denn doch nicht weiter geht? Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne.

 

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