Nachdem in der Vergangenheit vereinzelt Richterinnen und Richter, die sich der Mühe unterzogen den ihnen zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalt einer kritischen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung zu unterziehen, Zweifel am Beweiswert von sog. IP-Adressen geäußtert haben, hat nunmehr das OLG Köln (Oberlandesgericht) ebenfalls Zweifel an der rechtlichen Verwertbarkeit der in Abmahnungen angegebenen IP-Adresse. Unter dem Aktenzeichen:
6 W 5/11 kann der Beschluss des OLG Köln im Internet nachgelesen werden.
Abmahnungen von Anwälten, die aufgrund der ermittelte IP-Adresse Ihnen vorwerfen, Sie hätten einen Rechtsverstoß begangen und müßten daher sowohl Schadenersatz, wie auch Anwaltskosten bezahlen, sollten daher auf diesen Beschluss verwiesen werden. Allerdings: Lassen Sie sich hierfür anwaltlich vertreten. Diese Kosten bekommen Sie zwar nicht von Ihrer Rechtschutzversicherung erstattet, jedoch ist eine effektive und rechtlich fundierte Abwehr der unberechtigten Forderung auf lange Sicht kostengünstiger. Ohne anwaltlichen Rat passieren schnell Fehler bei der Formulierung von Briefen in einer solch wichtigen Angelegenheit. Dies gilt es zu vermeiden.
Eine wesentliche Änderung der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, deren Umsetzung leider zu wünschen übrig lässt. Das Wichtigste in Kürze:
1. Ab dem 01.01.2010 gilt die Regelung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), dass einem Untersuchungshäftling ab Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Die Beiordnung erfolgt durch das für die Eröffnung des Haftbefehls zuständige Amtsgericht, also den Richter. Wichtig ist hierbei, dass der Untersuchungshäftling nunmehr das Recht hat einen Verteidiger seiner Wahl beigeordnet zu bekommen.
2. Mit dieser Neuregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass gewährleistet ist, dass der Inhaftierte von Anfang an seine Rechte wahrnehmen kann.
Legen Sie also Wert darauf, einen Anwalt Ihrer Wahl und nicht einen Anwalt den das Gericht für Sie aussucht beigeordnet zu bekommen. Ihr Anwalt sollte Ihr Vertrauen und nicht das Vertrauen des Richters genießen.
Ihr Anwaltsnotdienst Mittelbaden
Der Pflichtverteidiger ist ein Anwalt, der aufgrund einer besonderen prozessualen Situation dem Angeklagten vom Gericht beigeordnet wurde. Der Betroffene hat bereits in einem frühen Stadium Einfluss auf die Person seines Verteidigers. Finden Sie sich deshalb nicht mit der Wahl des Gerichts ab. Das Gericht wählt gerne die Verteidiger, die dem Gericht weniger Probleme bereiten – ob dies im Interesse des Mandanten ist, ist fraglich.
Der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht von der finanziellen Situation des Angeklagten abhängig. Vielmehr besteht ein Anspruch auf Beiordnung immer dann, wenn es sich um einen Fall der sog. notwendigen Verteidigung handelt.
In jedem Fall lohnt ein Anruf bei dem 24-Stunden-Notdienst des Anwaltsnotdienstes Mittelbaden.
Das vom Gesetzgeber geforderte Verhalten nach einem Verkehrsunfall führt häufig zur Verunsicherung, z.B. dann, wenn nicht alle Beteiligten am Unfallort anwesend sind. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn z.B. ein geparktes Fahrzeug angefahren wurde.
Fast jeder weiß noch, dass in einem solchen Fall ein Zettel an der Windschutzscheibe zu hinterlassen ist. Dass aber zunächst eine Wartepflicht, abhängig von Zeit, Ort und Schadenshöhe besteht, ist häufig nicht bekannt; dabei könnten Sie sich strafbar machen, wenn Sie nur einen Zettel hinterlassen und sogleich weiterfahren würden.
Hat sich innerhalb der Wartefrist niemand gemeldet, ist unverzüglich der Berechtigte von dem Schadensereignis zu verständigen, ersatzweise kann die Unfallmeldung auch bei der Polizei abgegeben werden. Dazu notieren Sie sich das Kennzeichen, die Marke, Typ und Farbe, sowie Standort des beschädigten Fahrzeuges.
Die baldmöglichste Unfallmeldung bei der nächsten Polizeidienststelle ist die häufigere Variante, da der Geschädigte in den wenigsten Fällen bekannt ist.
Rechtlich ist das Verhalten nach einem Verkehrsunfall im § 142 Strafgesetzbuch (StGB) und § 34 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt.
Verstöße, die sich ausschließlich gegen Vorschriften des § 34 Straßenverkehrsordnung richten, stellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungsgeld oder Bußgeld geahndet werden kann, z.B. wenn kein Zettel hinterlassen wurde.
Das Gericht kann von einer Strafe nach § 142 Strafgesetzbuch absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall im ruhenden Verkehr, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.
Wird der Polizei ein solcher Fall bekannt, ist sie – wie bei allen Straftaten – gesetzlich verpflichtet eine Anzeige zu erstatten.
Ist niemand an der Unfallstelle zu sehen, z. B. weil Sie gegen ein geparktes Auto gestoßen sind, so müssen Sie in jedem Fall eine angemessene Zeit warten. Wie lange, das hängt von den Umständen (z. B. Tageszeit, Ort und Schwere des Unfalls) ab, sollte jedoch 30 Minuten nicht unterschreiten.
Kommt in dieser Zeit niemand, so dürfen Sie sich entfernen, müssen aber Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen.
Außerdem müssen Sie zusätzlich den anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten oder einer nahegelegenen Polizeidienststelle unverzüglich melden, dass Sie am Unfall beteiligt gewesen sind. Dabei müssen Sie auch Ihre Anschrift, Ihren Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort Ihres Fahrzeuges angeben, sowie auf Wunsch die nötigen Feststellungen ermöglichen.
Unverzüglich bedeutet, dass Sie ohne schuldhaftes Verzögern Ihrer Meldepflicht nachkommen müssen. Ist Ihr Unfallpartner also nicht vor Ort, fahren Sie nach einer angemessenen Wartezeit auf direktem Weg zur nächsten Polizeidienststelle.
Sollten Sie unsicher sein, rufen Sie den Anwaltsnotdienst an. Ein erfahrener Anwalt steht Ihnen hier zur Verfügung und wird Sie gegebenenfalls zur Polizei begleiten.
Ihr Anwaltsnotdienst Mittelbaden
von unserem Rechtsanwalt Kai Nissen
Der Staat ist nicht in der Lage uns alle zu schützen. Die Taten von Winnenden zeigen dies nur zu deutlich. Doch auch im Alltag, nicht derart aufsehenerregend, geschehen Gewaltdelikte. Bundesweit sind es jährlich mehr als 700.000 Menschen, die Opfer solcher Delikte werden.
Um den Opfern und ihre Angehörigen zu helfen, gibt es seit 1976 das Opferentschädigungsgesetz (OEG). Anspruch auf Leistungen hat danach derjenige, der in Deutschland infolge eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder dessen rechtmäßige Abwehr, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Leistungen werden insbesondere bewilligt als:
- Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation;
- Renten für Opfer (Grad der Schädigung [GdS] mindestens 25%) und Hinterbliebene.
Doch Vorsicht, es gibt Ausnahmen!!!
Leistungen sind (unter anderem dann) zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
An dieser Hürde scheitern häufig die Opfer häuslicher Gewalt.
Ihnen wird üblicherweise vorgehalten, die ihnen bekannte Gewaltsituation nicht rechtzeitig beendet zu haben, sei es durch Rausschmiss des gewalttätigen Lebensgefährten oder Mitbewohners, sei es dadurch, selbst das Feld zu räumen.
Dennoch: den Antrag sollten Sie auf jeden Fall stellen. Dies geht auch formlos. Zuständig
- für Baden-Baden und Rastatt ist das Landratsamt Rastatt –Versorgungsamt-, Am
Schlossplatz 5, 76437 Rastatt;
- für Karlsruhe Stadt und Land der Landkreis Karlsruhe –Amt für Versorgung und
Rehabilitation- Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe.
Wenn’s denn doch nicht weiter geht? Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne.
Unter Stalking wird das willentliche und wiederholte Verfolgen oder Belästigung einer Person verstanden, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann.
Handlungsformen von Stalking:
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Häusliche Gewalt wird definiert durch
ausgeübt an Menschen, mit denen der Täter zusammen lebt (oder gelebt hat), mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie auszuüben.
Seit Januar 2002 bietet das Gesetz zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung, kurz “Gewaltschutzgesetz” (GewSchG) genannt, in solchen Fällen Schutz.
Das GewSchG findet Anwendung bei Übergriffen im sozialen Nahbereich. Dazu gehören Gewalttaten von Familienangehörigen, Bekannten, Freunden und getrennt lebende PartnerInnen. Tathandlungen können sein die Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder Drohung mit solchen Verletzungen, sowie Nachstellungen und “Stalking”.
Opfer von Gewalthandlungen können zur Abwendung weiterer Verletzungen kurzfristig verschiedene zivilrechtliche Maßnahmen beantragen. Dazu gehören Schutzanordnungen, wie zum Beispiel ein Kontakt- oder Näherungsverbot in der Wohnung, am Arbeitsplatz, in der Schule oder in der Freizeit. Ferner kann die Zuweisung der familiären Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragt werden. Hinzu kommen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche und die Möglichkeit, das alleinige Sorgerecht über die Kinder und die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts zu erwirken. Dem Täter oder der Täterin wird auf diese Weise unmissverständlich klar gemacht, dass sein Verhalten nicht toleriert wird. Dies gilt auch bei gewalttätigen Übergriffen unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Der Täter muss sich aktiv um eine Konfliktlösung ohne Gewalt bemühen. Handelt er einer gerichtlich angeordneten Schutzmaßnahme zuwider, droht im eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 4 GewSchG) und darüber hinaus weitere Strafverfolgung nach den Regelungen des Strafgesetzbuchs.
Das Kernstück des Gewaltschutzgesetzes ist die Zuweisung der Wohnung (§ 2 GewSchG), die so genannte Wegweisung bzw. der Platzverweis. Hier spielt es in der akuten Gefährdungssituation zunächst keine Rolle, ob der gewalttätige Partner Mieter oder Eigentümer der Wohnung oder des gemeinsam bewohnten Hauses ist. “Wer schlägt muss gehen – das Opfer bleibt in der Wohnung”. Auf Antrag der Verletzten kann in einer gerichtlichen Eilanordnung entschieden werden, dass ihr die gemeinsame Wohnung zumindest zeitlich befristet zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird. Sind Täter und Opfer miteinander verheiratet, kann die Überlassung der ehelichen Wohnung zur alleinigen Benutzung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung erreicht werden, wenn das Verbleiben des Täters in der gemeinsamen Wohnung eine “unbillige Härte” bedeuten würde (§ 1361b BGB).
Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gibt es eine entsprechende Regelung im Lebenspartnerschaftsgesetz.
Die Festnahme einer Person kann entweder auf einem Haftbefehl beruhen, oder aufgrund einer eine vorläufige Festnahme vorgenommen werden.
Die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Haftbefehl gegen den Beschuldigten sind der dringende Tatverdacht und das Vorliegen eines Haftgrundes: Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das der Beschuldigte wirklich der Täter ist.
Haftgründe sind vor allem die Flucht- und die Verdunklungsgefahr, wenn also zu befürchten ist, dass der Beschuldigte flüchtet oder in unzulässiger Art und Weise auf Beweismittel, Zeugen oder Sachverständige einwirkt.
Die vorläufige Festnahme ist der Polizei und Staatsanwaltschaft erlaubt, wenn die Voraussetzungen eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vorliegen (s.o.), dieser aber noch nicht erlassen ist.
Zum zweiten hat jeder (also auch die Polizei) das Recht zur vorläufigen Festnahme, wenn der Beschuldigte auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt worden ist u n d dieser entweder fluchtverdächtig ist oder wenn seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, weil der mutmaßliche Täter sich nicht ausweisen kann.
Von einer “frischen” Tat spricht man, wenn der Beschuldigte bei Begehung einer rechtswidrigen Tat oder auch unmittelbar danach am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Für Fluchtverdacht genügt es, wenn nach den objektiv erkennbaren Umständen die Annahme gerechtfertigt bist, der Betroffene werde fliehen.
Eine Festnahme zur Identitätsfeststellung darf dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht ohne Vernehmung oder Nachforschung identifiziert werden kann.
Die vorläufige Festnahme darf nur bis zum Ende des der Festnahme folgenden Tages, maximal also knapp 48 Stunden, dauern. Spätestens danach ist der vorläufig Festgenommene dem Ermittlungsrichter zur Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft vorzuführen oder zu entlassen.
Auf jeden Fall sollten Sie sofort (!) anwaltliche Hilfe suchen. Rufen Sie den Anwaltsnotdienst Mittelbaden unter der Notrufnummer 07221 37 408 30 an. Die Polizei muss Ihnen keine Rufnummer nennen.
Insbesondere dann, wenn Sie wegen Fluchtgefahr weiter fest gehalten werden sollen, sollten Sie auf Ihren festen Wohnsitz, an dem Sie (hoffentlich) gemeldet sind, hinweisen. Auch eine feste Arbeitsstelle und feste soziale Bindungen (Familie, Freunde) sprechen gegen Fluchtgefahr.
Ihr Anwaltsnotdienst Mittelbaden