Eine wesentliche Änderung der Strafprozessordnung hat der Gesetzgeber vorgenommen, deren Umsetzung leider zu wünschen übrig lässt. Das Wichtigste in Kürze:
1. Ab dem 01.01.2010 gilt die Regelung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), dass einem Untersuchungshäftling ab Beginn der Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Die Beiordnung erfolgt durch das für die Eröffnung des Haftbefehls zuständige Amtsgericht, also den Richter. Wichtig ist hierbei, dass der Untersuchungshäftling nunmehr das Recht hat einen Verteidiger seiner Wahl beigeordnet zu bekommen.
2. Mit dieser Neuregelung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass gewährleistet ist, dass der Inhaftierte von Anfang an seine Rechte wahrnehmen kann.
Legen Sie also Wert darauf, einen Anwalt Ihrer Wahl und nicht einen Anwalt den das Gericht für Sie aussucht beigeordnet zu bekommen. Ihr Anwalt sollte Ihr Vertrauen und nicht das Vertrauen des Richters genießen.
Ihr Anwaltsnotdienst Mittelbaden